35 11.11.1 Die Berufungsklägerin werfe der Berufungsbeklagten vor, diese habe grösste Mühe, (berechtigte) Kritik anzunehmen. So habe Prof. K.________ mit ihr ein Mitarbeiter- und Evaluationsgespräch geführt, welches sich nicht nach den Vorstellungen der Berufungsbeklagten entwickelt habe. Am Ende des Gespräches habe die Berufungsbeklagte die Unterschrift auf dem Evaluationsbogen verweigert und diesen stattdessen eingesteckt. Prof. K.___