11.10.2 Die Berufungsklägerin setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach unklar sei, wann sich der Sachverhalt abgespielt hätte. Sie bleibt auch in ihrer Berufungsschrift im Vagen und will vielmehr ein generelles Klima der Hetze und des Druckes zeichnen. Damit sagt sie aber noch nichts darüber aus, ob dieses Klima vor der Kündigung oder nach der Kündigung als solches wahrgenommen worden ist. Auf die Rüge ist schon mangels hinreichender Begründung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. 11.11