__ präventiv zu informieren. Erneut verneine die Vorinstanz zudem zu Unrecht den Kausalzusammenhang aufgrund des zeitlichen Abstands zur Kündigung. Wiederholt sei darauf hinzuweisen, dass nicht die einzelnen Ereignisse der Hetze für die Kündigung ausschlaggebend gewesen seien. Die Aussagen der Zeugen K.________ und U.________ zeigten deutlich auf, dass die Berufungsbeklagte einen regelrechten Kampf gegen ihren Vorgesetzten geführt und ihre Kollegen in diesen Kampf einzubeziehen versucht habe.