Hierzu habe die Berufungsklägerin keinerlei Angaben gemacht, weshalb ihr der Nachweis, wonach das von ihr geschilderte Verhalten in einem Kausalzusammenhang mit der Kündigung vom 17.06.2014 stehe, nicht gelungen sei. 11.10 11.10.1 Dagegen bringt die Berufungsklägerin auf der S. 20 ihrer Berufungsschrift vor, die Reaktion und die Befürchtung von PD U.________ bestätigten immerhin eine indirekte Drohung. Diese sei intensiv genug gewesen, dass sich der Zeuge U.________ veranlasst gesehen habe, seinen Vorgesetzten E.________ präventiv zu informieren.