Die von der Berufungsklägerin zum Beweis der Illoyalität behauptete Drohung der Berufungsbeklagten habe somit beweismässig nicht erstellt werden können. Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden von einer Drohung der Berufungsbeklagten ausginge, sei wiederum unklar, wann sich der Sachverhalt abgespielt hat. Hierzu habe die Berufungsklägerin keinerlei Angaben gemacht, weshalb ihr der Nachweis, wonach das von ihr geschilderte Verhalten in einem Kausalzusammenhang mit der Kündigung vom 17.06.2014 stehe, nicht gelungen sei.