Vielmehr sei es eine blosse Befürchtung des Zeugen gewesen, dass allenfalls E-Mails aktenkundig werden könnten. Dass die Berufungsbeklagte auf Vorhalt der entsprechenden Passage der Klageantwort ausgeführt habe, dieser Vorwurf sei Blödsinn, erscheine daher nichts als logisch (EV Klägerin, Protokoll 04.04.2016, S.22 Z. 1f., pag. 711). Die von der Berufungsklägerin zum Beweis der Illoyalität behauptete Drohung der Berufungsbeklagten habe somit beweismässig nicht erstellt werden können.