34 11.9.2 Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Zeuge entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin im Schlussvortrag (Rz. 41 in fine, pag. 1655) gerade nicht bestätigt, dass die Berufungsbeklagte ihm direkt gedroht habe, sie werde dafür besorgt sein, dass Prof. E.________ E-Mails von PD U.________ zugespielt würden. Vielmehr sei es eine blosse Befürchtung des Zeugen gewesen, dass allenfalls E-Mails aktenkundig werden könnten.