von der Berufungsbeklagten unter Druck gesetzt worden sei, sich ihrer Meinung betreffend Prof. E.________ anzuschliessen und falls der Zeuge dies nicht täte, die Berufungsbeklagte seine E-Mails, in denen er sich kritisch betreffend Prof. E.________ geäussert hätte, Prof. E.________ zustellen würde, habe der Zeuge gesagt: „Nein, das hat sie so nie gesagt, nein." (EV U.________, Protokoll 12.04.2016, S. 10 Z. 1 if., pag. 903). Auf Nachfrage von Rechtsanwalt B.________ habe der Zeuge diesbezüglich weiter ausgeführt (EV U.________, Protokoll 12.04.2016, S. 11 Z. 17 ff., pag.