Wenn sie den „schwierigen Charakter“ der Berufungsbeklagten beweisen will, dann sagt sie nichts anderes als das, was auch die Vorinstanz festgestellt hat, nämlich die „polarisierende Art“ der Berufungsbeklagten. Solche Charaktere sind weit verbreitet und bilden für sich alleine keinen begründeten Anlass für eine Kündigung. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen.