Es handle sich lediglich um ein weiteres Beispiel, an welchem sich der „schwierige Charakter“ der Berufungsbeklagten zeige. 11.8.2 Was die Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen zu ihren Gunsten erreichen will, erschliesst sich nicht. Sie gibt selbst zu, dass das erwähnte „letzte Gespräch“ mit dem Zeugen K.________ keinen Kündigungsgrund darstellt. Wenn sie den „schwierigen Charakter“ der Berufungsbeklagten beweisen will, dann sagt sie nichts anderes als das, was auch die Vorinstanz festgestellt hat, nämlich die „polarisierende Art“ der Berufungsbeklagten.