11.8 11.8.1 Dagegen wendet die Berufungsklägerin auf den S. 19 f. ihrer Berufungsschrift ein, es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht relevant, wann das erwähnte „letzte Gespräch“ mit dem Zeugen K.________ stattgefunden habe. Denn Prof. K.________ bestätige, dass die Berufungsbeklagte „generell diese Art“ habe. Andererseits mache die Berufungsklägerin nicht geltend, dass dieses „letzte Gespräch“ für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei. Es handle sich lediglich um ein weiteres Beispiel, an welchem sich der „schwierige Charakter“ der Berufungsbeklagten zeige.