Weiter habe er bestätigt, was auch Zeugin L.________ ausführte. Die Berufungsbeklagte habe auf Kosten ihrer wissenschaftlichen Karriere gegen alle Kämpfe geführt, anstatt strategisch vorzugehen (EV K.________, Protokoll 11.04.2016, S. 11 Z. 11f., pag. 825). 11.7.2 Nach Auffassung der Vorinstanz werde mit den Aussagen des Zeugen K.________ sicherlich die polarisierende Art der Berufungsbeklagten belegt. Unklar sei jedoch, wann dieses vom Zeugen erwähnte „letzte Gespräch" beim Zeugen in der Wohnung stattgefunden habe.