Weiter habe Zeuge K.________ Ausführungen zum von ihm am 23.10.2013 durchgeführten MAG gemacht. In diesem Zusammenhang habe er mitgeteilt, dass er die Berufungsbeklagte nicht habe entlassen wollen; vielmehr habe er gewollt, dass sie habilitiere (EV K.________, Protokoll 11.04.2016, S.8 Z. 21, pag. 819). Zum Verhalten der Berufungsbeklagten habe Zeuge K.________ ausgeführt, „Nathalie ist halt direkt. Andere wären vielleicht diplomatischer vorgegangen, aber das kann man aushalten" (EV K.________, Protokoll 11.04.2016, S. 9 Z. 17 ff., pag. 821). Weiter habe er bestätigt, was auch Zeugin L.________ ausführte.