Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 11.7 Zum Vorwurf der Illoyalität führt die Vorinstanz sodann aus: 11.7.1 Die Berufungsklägerin mache in Rz. 72 der Klageantwort (pag. 267) geltend, die Berufungsbeklagte hetze ungehemmt gegen Prof. E.________. So habe sie Prof. K.________ unter Druck gesetzt, indem sie ihm mitgeteilt habe, er habe sich zu entscheiden, auf wessen Seite, C.________ oder E.________'s, er stehe. Zeuge K.________ habe – so die Vorinstanz – hierzu ausgeführt: