Massgebend sei der Inhalt dieser Aktennotiz betreffend den Zeitraum vom 25.02.-15.03.2013 gewesen, wonach die Berufungsbeklagte angeblich derart Angst vor ihrem Vorgesetzten hatte, dass sie nicht mehr alleine mit ihm ein Gespräch führen wollte. Auch wenn diese Angst vor Tätlichkeiten völlig aus der Luft gegriffen sei, mache die Notiz klar, dass eindeutig ein von beiden Parteien wahrgenommenes gestörtes Vertrauensverhältnis vorgelegen habe.