11.6 11.6.1 Dagegen wendet die Berufungsklägerin auf den S. 18 f. ihrer Berufungsschrift ein, beim Beizug der Aktennotiz der Berufungsbeklagten vom 06.07.2014 (KAB 5) handle es sich keineswegs um ein „Nachschieben von Kündigungsgründen". Von der Berufungsklägerin werde nicht geltend gemacht, dass die Aktennotiz vom 06.07.2014 der Kündigungsgrund gewesen sei. Massgebend sei der Inhalt dieser Aktennotiz betreffend den Zeitraum vom 25.02.-15.03.2013 gewesen, wonach die Berufungsbeklagte angeblich derart Angst vor ihrem Vorgesetzten hatte, dass sie nicht mehr alleine mit ihm ein Gespräch führen wollte.