Mit anderen Worten könnten zur Begründung der Kündigung nur Tatsachen genannt werden, die sich vor deren Empfang zugetragen haben. Da die Aktennotiz vom 06.07.2014 erst nach der Kündigung erstellt worden sei, könne sie per se nicht kausal für die Kündigung gewesen sein und es handle sich um einen nachgeschobenen Kündigungsgrund, welcher nicht gehört werden könne. Dennoch würden nachfolgend die Partei- und Zeugenaussagen zu diesem MAG erörtert: Auf Frage der Gerichtspräsidentin, warum das MAG gerade zu diesem Zeitpunkt stattgefunden habe (letztes MAG war am 17.09.2012) und warum Prof. E.________ dieses MAG durchgeführt habe (das letzte MAG wurde bekanntlich von Prof. K.______