am 15.03.2013 (vgl. KB 47) vorbehaltlos unterzeichnet. Sie hätte die Unterzeichnung auch verweigern können, wäre sie mit den erörterten und dokumentierten Gesprächsinhalten nicht einverstanden gewesen. 11.5.2 Hierzu erwog die Vorinstanz, dass die Gesprächsnotiz, wonach sich die Berufungsbeklagte vor Tätlichkeiten von Prof. E.________ gefürchtet habe, vom 06.07.2014 datiere und daher erst nach der Kündigung vom 17.06.2014 erstellt