Die Berufungsbeklagte verkehre diese Umstände in das Gegenteil: So habe sie in einer Stellungnahme zum MAG, welche auf den 06.07.2014 datiert sei (beinahe 16 Monate nach dem Gespräch) wörtlich geschrieben (vgl. KAB 5, Ingress): „Nach der aggressiven Kommunikationsform, die FS (i.e. E.________, der Direktor der KAS) an der Sitzung der IFGK vom 25.02.2013 demonstriert hat, habe ich gebeten, keine weiteren Gespräche mit ihm alleine führen zu müssen. Ich kann bis heute eine mögliche Tätlichkeit nicht ausschliessen und möchte mich diesem Risiko keinesfalls aussetzen.“