Für Prof. E.________ sei der Vorfall gemäss seinen Aussagen sodann nicht der Hauptgrund für den Vertrauensverlust gewesen; es hätten am 15.03.2013 aus seiner Sicht keine schwerwiegenden Differenzen bestanden. Zudem ist auch nach Ablauf der Schwangerschaftssperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR) am 13.03.2014 noch rund drei Monate mit der Kündigung zugewartet worden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 11.5 Zum Vorwurf der Illoyalität führt die Vorinstanz schliesslich weiter aus: 11.5.1 Die Berufungsklägerin mache in Rz. 71 der Klageantwort (pag.