und es hätten am 15.03.2013 aus seiner Sicht keine schwerwiegenden Differenzen bestanden (EV E.________, Protokoll 05.04.2016, S. 26 Z. 8, pag. 797). Zu berücksichtigen sei im weitern, dass die zweite Sitzung vor der Gleichstellungskommission am 25.02.2013 stattgefunden habe, also rund 16 Monate vor der Kündigung am 17.06.2014. Ein Kausalzusammenhang der damaligen Ereignisse mit der Kündigung ist daher nach Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich.