_ sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Berufungsbeklagten und Herrn E.________ bereits in diesem Zeitpunkt (25.02.2013) zerstört gewesen. Für Prof. E.________ sei der Vorfall hingegen gemäss seinen Aussagen nicht der Hauptgrund für den Vertrauensverlust gewesen. So sei eine Kündigung am gut zwei Wochen später stattfindenden folgenden MAG kein Thema gewesen (EV E.________, Protokoll 05.04.2016, S. 10 Z. 17, pag. 765; EV P.________, Protokoll 11.04.2016, S. 4 Z. 18 f. pag. 811) und es hätten am 15.03.2013 aus seiner Sicht keine schwerwiegenden Differenzen bestanden (EV E._______