wie auch Frau M.________ hätten nachgefragt, ob die Berufungsbeklagte es denn wirklich so meinen würde, was sie bestätigt habe (EV E.________, Protokoll 05.04.2016, S. 4 f., Z. 27 if., pag. 753). 11.3.2 Zu diesen Vorwürfen erwog die Vorinstanz, dass nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen erstellt sei, dass die Berufungsbeklagte Herrn E.________ anlässlich des zweiten Gesprächs vor der Gleichstellungskommission am 25.02.2013 vorgeworfen habe, er treibe Frauen in den Abort. Daran vermöchten die Ausführungen der Berufungsbeklagten (Protokoll 04.04.2016, S. 26, Z. 29 ff., pag.