Dass die Stimmung zwischen der Berufungsbeklagten und Herrn E.________ schlecht gewesen sei, habe sie auch von Herrn E.________ erfahren. Sie habe nach der Sitzung vor der Gleichstellungskommission glaublich auch noch einmal mit ihm gesprochen. In diesem Zusammenhang sei klar geworden, dass ein Konflikt in Bezug auf den gegenseitigen Umgang vorhanden gewesen sei. Zeugin N.________ habe den Eindruck gehabt, dass Herr E.________ das Vorgehen der Berufungsbeklagten und die Art und Weise, wie sie sich der Sache annahm, gar nicht geschätzt habe. Gestört habe ihn die Art und Weise des Vorgehens und ihre Persönlichkeit. Das Vertrauensverhältnis sei kaputt gewe-