Auch sei eine Arbeit in Auftrag gegeben worden, für welche die Berufungsbeklagte glaublich die Initialzündung gegeben habe (EV N.________, Protokoll 08.06.2016, S. 18f., Z. 43 if., pag. 1047 f.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie von der Kündigung überrascht worden sei, habe Frau N.________ ausgeführt, dass sie die Kündigung nicht überrascht habe. Die Stimmung zwischen der Berufungsbeklagten und Herrn E.________ sei einfach zu wenig gut gewesen, als hier noch mit Goodwill hätte gerechnet werden können und sie dort eine akademische Karriere hätte machen können. Dass die Stimmung zwischen der Berufungsbeklagten und Herrn E.__