_ habe weiter ausgeführt, dass sie es als schade empfunden habe, dass die Sitzung nicht konstruktiv verlaufen sei. Die Berufungsbeklagte habe aus ihrer Sicht versucht, konstruktiv mögliche Verbesserungen zu thematisieren. Mit der Anschuldigung betreffend Aborten sei dies dann aus ihrer Sicht nicht mehr gegangen. Man habe im Nachgang schon gewisse Vorkehrungen getroffen, z.B. bei der Dienstplaneinteilung. Auch später seien noch Massnahmen getroffen worden. Auch sei eine Arbeit in Auftrag gegeben worden, für welche die Berufungsbeklagte glaublich die Initialzündung gegeben habe (EV N.________, Protokoll 08.06.2016, S. 18f., Z. 43 if., pag.