___ keine Ausführungen gemacht. Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob die Berufungsbeklagte aus Sicht der Zeugin zu weit gegangen sei mit ihrem Engagement bzgl. Mutterschutz und Diskriminierung von Frauen, habe Zeugin L.________ ausgeführt, dass dies nicht die richtige Umschreibung sei. Es gebe nicht ein zu viel. Die Devise der Gleichstellungskommission sei aber, dass man nicht gegen, sondern mit der Klinikleitung Massnahmen treffen und umsetzen könne. Es müsse darum gehen, die Klinikleitungen zu sensibilisieren für die Problematik. Solche Ziele erreiche man nicht im Kampf, sondern in der Diskussion.