_ aufgefordert worden, ihre Vorwürfe mit Personen, Zeiten und Örtlichkeiten zu detaillieren und ihre schwarze Liste vorzulegen, was die Berufungsbeklagte aber nicht getan habe. Hierzu sei – so die Vorinstanz – vorab Prof. L.________ als Zeugin befragt worden (Protokoll 11.04.2016, S. 28 if., pag. 859 ff.). Sie habe sich zunächst zur ersten Sitzung vor der IFGK vom 14.12.2012 geäussert. Diese Sitzung habe Prof. E.________ initiiert. Die Berufungsbeklagte sei sehr gut vorbereitet erschienen und hätte eine lange Liste gehabt, welche sie sachlich vorgetragen habe.