_ zurechnen lassen. Wenn Prof. K.________ die angebliche Illoyalität nicht angesprochen hat, muss sich dies die Berufungsklägerin entgegenhalten lassen. Der Kausalzusammenhang kann daher ohne weiteres verneint werden, zumal die Berufungsklägerin ja selbst zugibt, dass die Berufungsbeklagte noch 7 Monate nach dem genannten Vorfall im Spital tätig war und offenbar in dieser Zeit nie deswegen gerügt worden ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 11.3 Zum Vorwurf der Illoyalität führt die Vorinstanz weiter aus: 11.3.1 Die Berufungsklägerin mache in Rz. 69 f. der Klageantwort (pag.