25 Druck teamfähiges Zusammenarbeiten unverzichtbar sei und gegenseitige Loyalität und Akzeptanz im Vordergrund stünden. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. 11.2.2 Die Berufungsklägerin geht mit diesen Einwänden fehl: Welche Person mit der Berufungsbeklagten das MAG geführt hat, kann vorliegend keine Rolle spielen, muss sich doch die Berufungsklägerin auch das Handeln von Prof. K.________ zurechnen lassen.