Hingegen übersehe die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte nach dem Vorfall nur noch 7 Monate am Spital tätig gewesen sei und eine Kündigungsschutzfrist von 1 Jahr (31.03.2013 – 12.03.2014) dazwischen gelegen habe. Es sei unbestritten, dass dieser Vorfall nicht alleiniger Auslöser für die Kündigung gewesen sei, hingegen habe er am Beginn der Spirale gestörten Vertrauens in die Berufungsbeklagte gestanden. Nur deshalb, dass der Vorfall 2 Jahre vor der Kündigung gelegen habe, könne der Kausalzusammenhang nicht verneint werden.