Die Tatsache, dass der Vorfall am MAG vom 17.09.2012 nicht angesprochen worden sei, spreche entgegen der Würdigung der Vorinstanz nicht gegen die Empfindung der Illoyalität, weil das MAG mit Prof. K.________ geführt worden sei, der nicht zwangsläufig über den Vorfall informiert gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass sich der Vorfall knapp zwei Jahre vor der Kündigung ereignet habe. Hingegen übersehe die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte nach dem Vorfall nur noch 7 Monate am Spital tätig gewesen sei und eine Kündigungsschutzfrist von 1 Jahr (31.03.2013 – 12.03.2014) dazwischen gelegen habe.