Denn wenn das Verhalten der Berufungsbeklagten für die Berufungsklägerin effektiv von so grosser Tragweite gewesen wäre, wie dies nun geltend gemacht werde, wäre sie kaum im folgenden MAG so gut bewertet worden, und wenn im Verhalten der Berufungsbeklagten damals eine Illoyalität erblickt worden wäre, wäre es sicherlich auch nicht zu einem Treffen zwischen Prof. E.________, der Berufungsbeklagten und Fürsprecher D.________ im Hinblick auf einen möglichen Vortrag anlässlich einer Donnerstagmorgenweiterbildung gekommen. Die der Berufungsbeklagten in Rz.