Es entstehe daher unweigerlich der Eindruck, dass die Berufungsklägerin im Verhalten der Berufungsbeklagten vom August 2012 erst im Nachgang zur Kündigung eine Illoyalität erblickt habe. Denn wenn das Verhalten der Berufungsbeklagten für die Berufungsklägerin effektiv von so grosser Tragweite gewesen wäre, wie dies nun geltend gemacht werde, wäre sie kaum im folgenden MAG so gut bewertet worden, und wenn im Verhalten der Berufungsbeklagten damals eine Illoyalität erblickt worden wäre, wäre es sicherlich auch nicht zu einem Treffen zwischen Prof. E._____