Festzuhalten sei auch, dass der Vorgesetzte der Berufungsbeklagten zunächst auf deren Vorschlag, basierend auf diesem Vorfall eine Weiterbildung zu machen, eingegangen sei, habe doch unbestrittenermassen ein Treffen zwischen Prof. E.________, der Berufungsbeklagten und Fürsprecher D.________ stattgefunden (EV E.________ 05.04.2016, Protokoll S. 17., Z. 1 ff., pag. 779). Es entstehe daher unweigerlich der Eindruck, dass die Berufungsklägerin im Verhalten der Berufungsbeklagten vom August 2012 erst im Nachgang zur Kündigung eine Illoyalität erblickt habe.