Obwohl der Vorgesetzte der Berufungsbeklagten über den Vorfall informiert gewesen sei, habe offenbar kein Anlass für irgendwelche Massnahmen bestanden. Auch sei der Vorfall im rund einen Monat später folgenden MAG vom September 2012 – wo die Berufungsbeklagte sehr gut bewertet und ihr Führungspotenzial attestiert worden sei (KB 20) – kein Thema gewesen. Festzuhalten sei auch, dass der Vorgesetzte der Berufungsbeklagten zunächst auf deren Vorschlag, basierend auf diesem Vorfall eine Weiterbildung zu machen, eingegangen sei, habe doch unbestrittenermassen ein Treffen zwischen Prof. E.