24 11.1.2 Zu diesem Vorfall erwog die Vorinstanz, dass dieser sich am 19.08.2012 und damit fast zwei Jahre vor der Kündigung am 17.06.2014 ereignet habe. Ein Kausalzusammenhang mit der Kündigung sei daher nicht ersichtlich. Obwohl der Vorgesetzte der Berufungsbeklagten über den Vorfall informiert gewesen sei, habe offenbar kein Anlass für irgendwelche Massnahmen bestanden.