Später, auf Vorhalt des Kündigungsschreibens (KB 37), habe Zeuge E.________ ausgeführt, dass der im Nachgang zu diesem Vorfall durch die Berufungsbeklagte geplante Vortrag von Fürsprecher D.________ ein Punkt (von zwei Genannten) im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vertrauensverlust darstelle. Die Berufungsbeklagte habe ihren Götti ohne Rücksprache mit ihm als Vortragenden in das System eingetragen. Dies sei ein Vorgang gewesen, wo sich die Berufungsbeklagte zu einem wichtigen Thema nicht an eine Vereinbarung mit ihm gehalten habe (EV E.________ 05.04.2016, Protokoll S. 16 f., Z. 41 ff., pag. 777 ff.).