___ 08.06.2016, Protokoll S. 4, Z. 10 ff., pag. 1019). Die Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten sei im Quervergleich insgesamt durchschnittlich gewesen. Es hätte Friktionen gegeben, wie es sie überall gebe. Grössere Probleme hätten sie nicht gehabt (EV I.________ 08.06.2016, Protokoll S. 3, Z. 31f., pag. 1017). Zeuge E.________ habe sich hierzu vorerst nur am Rande geäussert (EV E.________ 05.04.2016, Protokoll S. 5, Z. 1 ff., pag. 755). Später, auf Vorhalt des Kündigungsschreibens (KB 37), habe Zeuge E.___