Die Berufungsbeklagte hätte sich über den konkreten Fall, in der Klinik profilieren wollen. Nicht anders lasse sich die eigene Darstellung der Berufungsbeklagten lesen, welche sie für ihren Anwalt in einem von ihm selber (und in eigener Sache) angestrengten Schlichtungsverfahren am 29.09.2014 verfasst habe (KAB 3). Der Zeuge I.________ habe – so die Vorinstanz – hierzu ausgeführt, dass die Berufungsbeklagte überhaupt nicht in den Fall involviert gewesen sei. Er hätte offen über den Fall gesprochen, wohl auch mit der Berufungsbeklagten (EV I.________ 08.06.2016, Protokoll S. 4, Z. 10 ff., pag.