Als Konsequenz habe die Beatmung des Patienten versagt. Diese Ausgangslage hätte nichts mit den Ärzten des Inselspitals zu tun gehabt, welche den Patienten eben erst nach der während des Fluges erfolgten Reanimation zu übernehmen gehabt hätten. Die Berufungsbeklagte hätte mit diesem Vorfall nichts zu tun gehabt. Verantwortlicher Oberarzt der KAS sei PD Dr. I.________ gewesen. Die Berufungsbeklagte habe diesen Vorfall zum Anlass genommen, PD Dr. I.________ imperativ aufzuzeigen, wie er nun vorzugehen habe, insbesondere dass er umgehend Prof. E.________ zu verständigen habe. Als verantwortlicher Arzt habe sich PD Dr. I.________ dagegen entschieden.