Das Vertrauensverhältnis soll durch die in der Klageantwort auf S. 24 / Rz. 66 ff. (pag. 263 ff.) genannten Vorfälle zerstört worden sein. Die Vorinstanz behandelte alle entsprechenden Vorwürfe und kam dabei zum Schluss, dass diese keinen begründeten Anlass für eine Kündigung darstellen. Dazu im Folgenden: