9.9 Das Nachschieben von Kündigungsgründen ist nur möglich, soweit die geltend gemachten Gründe schon zur Zeit der Kündigung vorlagen, damals aber noch nicht bekannt oder zwar bekannt waren, jedoch zugunsten anderer Kündigungsgründe in der Begründung der Kündigung nicht berücksichtigt wurden (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 340c OR; BRÜHWILER, a.a.O., N. 2 ad 340c mit Verweis auf BGE 105 II 202). Mit anderen Worten können zur Begründung der Kündigung nur Tatsachen genannt werden, die sich vor deren Empfang zugetragen haben (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 17 zu Art.