22 9.8 Bei konkurrierenden Motiven ist eine Kündigung immer dann missbräuchlich, wenn der verpönte Grund unmittelbarer Anlass zur Kündigung war, also das Fass gewissermassen zum Überlaufen brachte (STREIFF/VON KAE- NEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 20 zu Art. 336 OR).