O., N. 9 zu Art. 340c OR mit Hinweisen auf die Praxis; NORDMANN, a.a.O., S. 134 f.). Zusammenfassend muss zwischen dem begründeten Anlass und der Kündigung (wie bei der fristlosen Kündigung) ein zeitlicher Konnex bestehen, d.h., die Kündigende muss auf den Anlass innert einer gewissen kurzen Zeit reagieren, die länger bemessen sein darf als bei der ausserordentlichen Kündigung. Bei allzu langem Zuwarten der kündigenden Partei kann sie sich jedoch nicht mehr auf den begründeten Anlass berufen (DOMINIK MILANI, in: OFK - Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 6 zu Art. 340c OR).