336 OR sowie N. 3 zu Art. 340c OR). Da zwischen dem begründeten Anlass und der Kündigung ein vom Arbeitgeber nachzuweisender Kausalzusammenhang bestehen muss, ist der Arbeitgeber dennoch gut beraten, die Kündigung innert angemessener Frist seit Eintreten des begründeten Anlasses auszusprechen, wobei sich die Dauer dieser Frist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bemisst. Wartet er nämlich mit der Kündigung zu lange zu, besteht die Vermutung, dass der Kündigungsgrund nur vorgeschoben worden ist. Wer erst Monate später reagiert, kann sich jedenfalls nicht mehr auf den begründeten Anlass berufen (STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art.