Ein solcher Verzicht ist nicht leichthin anzunehmen. Ferner ist es auch nicht notwendig, dass der Arbeitgeber nach Kenntnis des Anlasses das Arbeitsverhältnis auf den nächsten ordentlichen Termin kündigt (BGE 110 II 172; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 340c OR; BRÜHWILER, a.a.O., N. 2 zu Art. 340c OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 336 OR sowie N. 3 zu Art.