in: JAR 1982 222 ff., 224; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21.11.1979, publ. in JAR 1981, S. 184; Urteil des Bundesgerichts vom 26.05.1983, publ. in: JAR 1984, S. 252 f. = Semjud 1984 31f.; BGE 82 II 143 f.). Anders als bei der ausserordentlichen Kündigung muss die Kündigung nicht innert kurzer Bedenkzeit nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen worden sein. Das Recht, sich auf einen Auflösungsgrund zu berufen, wird in der Regel nicht dadurch verwirkt, wenn nicht innerhalb einer kurz bemessenen Bedenkfrist die Kündigung erklärt wird. Ein solcher Verzicht ist nicht leichthin anzunehmen.