21 9.6 Die Beweislast für den begründeten Anlass zu einer Kündigung trifft die Arbeitgeberin (KLETT, a.a.O., N. 10.12; STAEHELIN, a.a.O., N. 33 zu Art. 336 OR). Diese hat dabei nicht nur zu beweisen, dass sie begründeten Anlass zur Kündigung hatte, sondern auch, dass sie tatsächlich aus diesem Anlass kündigte. Zwischen dem begründeten Anlass und der Kündigung muss mithin ein vom Arbeitgeber zu beweisender Kausalzusammenhang gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts vom 12.08.1997, E. 3, publ. in JAR 1998, 199; REHBIN- DER/STÖCKLI, a.a.O., N. 47 zu Art.