in: ZBJV 142/2006 S. 354). Jedoch dürfen nicht unter Hinweis auf fehlendes Vertrauen Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden. Rechtmässig ist eine Kündigung nur dann, wenn sie wegen einer Eigenschaft erfolgt, die einen rechtsgenügenden Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweist. Ein derartiger Zusammenhang ist vor allem dann gegeben, wenn solche Eigenschaften die Arbeits-, Sorgfalts- und Treuepflicht der Arbeitnehmerin berühren oder wenn sie erkennbare Voraussetzung für die Anstellung gebildet haben (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 06.02.2013, VB.2012.00554, E. 3.3).